FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 17.12.2014
3 K 3138/14
Normen:
BewG § 22 Abs. 3 S. 1; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2;

Wertfortschreibung nach Wegfall einer Mietpreisbindung keine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung wegen Unterlassens der Wertfortschreibung aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 3138/14

DRsp Nr. 2015/5882

Wertfortschreibung nach Wegfall einer Mietpreisbindung keine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung wegen Unterlassens der Wertfortschreibung aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

1. Nach Wegfall der Mietpreisbindung für ein Grundstück ist aufgrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Wertfortschreibung durchzuführen (vgl. FG Berlin-Brandenburg v. 11.06.2014 3, K 3312/10). 2. Das Unterlassen einer nach dem Wegfall der Mietpreisbindung bereits früher gebotenen Wertfortschreibung führt nicht zur nachträglichen Entstehung eines Fehlers des unveränderten Einheitswerts. 3. Eine Änderung der für die Einheitsbewertung relevanten tatsächlichen Verhältnisse macht einen in früherer Zeit auf einen vor dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergangenen Einheitswert nicht fehlerhaft.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 3 S. 1; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, wie weit rückwirkend ein Einheitswert geändert werden kann, und vor diesem Hintergrund um das Vorliegen einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung.

I.