FG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2001
1 KO 3064/00
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1; StBGebV § 10 Abs. 1 ; StBGebV § 10 Abs. 2 ; StBGebV § 40 Abs. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 653

Wertgebühr eines Steuerberaters bei Tätigwerden in einem einheitlichen Rahmen

FG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 1 KO 3064/00

DRsp Nr. 2001/7048

Wertgebühr eines Steuerberaters bei Tätigwerden in einem einheitlichen Rahmen

1. Ein Steuerberater, der in derselben Angelegenheit hinsichtlich mehrerer Gegenstände tätig wird, erhält als Gebühr grundsätzlich nicht die Summe der aus den einzelnen Werten selbständig errechneten Gebühren, sondern die Gebühr, die sich als Gebühr für die Summe der Werte ergibt. Dabei gilt als "dieselbe Angelegenheit" eine Tätigkeit, der ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, die einen einheitlichen Rahmen hat und deren einzelne Teile in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen. 2. Hier: Anfechtung von 17 Grunderwerbsteuerbescheiden mit nur einem Einspruchsschreiben als einheitliche Tätigkeit, die schon wegen der parallelen Steuerfestsetzungen aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs auch in ihren einzelnen Gegenständen in einem inneren Zusammenhang mit dem einheitlichen Geschehen stand. Unerheblich war, dass das FA das zusammengefasste Einspruchsschreiben 17 verschiedenen Rechtsbehelfslistennummern zugeordnet hatte.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1; StBGebV § 10 Abs. 1 ; StBGebV § 10 Abs. 2 ; StBGebV § 40 Abs. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 1 ; StBGebV § 41 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: