BFH - Beschluss vom 29.05.2012
IV B 111/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1482
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 769/08

Wertmindernde Berücksichtigung von vor der Entnahme vorgenommenen, vertraglich eingegangenen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsguts bei der Ermittlung des Entnahme-Zeitpunktes dieses Wirtschaftsguts

BFH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen IV B 111/11

DRsp Nr. 2012/15413

Wertmindernde Berücksichtigung von vor der Entnahme vorgenommenen, vertraglich eingegangenen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsguts bei der Ermittlung des Entnahme-Zeitpunktes dieses Wirtschaftsguts

1. NV: Einer Rechtsfrage fehlt es schon deshalb an der Klärungsfähigkeit, wenn sie ihrerseits von der vorgreiflichen Klärung weiterer Rechtsfragen abhängt, die nur den vorliegenden konkreten Einzelfall betreffen. 2. NV: Der in einem Vertrag nach dem Einheimischen-Modell vereinbarte Ankaufswert ist für die Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks nicht heranzuziehen, wenn alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass das Grundstück nach den einschlägigen Bauvorschriften bereits bebaubar war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Ehegatten, zu deren Gesamtgut ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gehört. Sie beantragten im April 2000 beim Landratsamt einen baurechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Flurstück ... (im Weiteren: Grundstücke).