FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2007
2 K 239/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1414

Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltssozietät

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 239/05

DRsp Nr. 2007/13330

Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltssozietät

1. Wechselt die Zuständigkeit auf Beklagtenseite durch einen behördlichen Organisationsakt nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung, so ist die Klage gegen das neu zuständig gewordene Finanzamt zu richten. 2. Bildet eine Rechtsanwaltssozietät eine Liquidationsreserve, die ausschließlich Büroinvestitionen dienen soll, kann sie die dieser Reserve zugeführten Mittel auch in gängigen und nicht verlustgeneigten Aktien oder Fondsanleihen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Förderungszusammenhang gelöst würde. 3. Die Widmung der Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen ist ausreichend dokumentiert, wenn ein sachverständiger Dritter - wie z.B. ein Betriebsprüfer - sie ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen erkennen kann. Der Steuerpflichtige braucht nicht bei Abgabe der Steuererklärung auf die Bildung von Betriebsvermögen hinzuweisen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind die Rechtsanwälte P und R. Die Klägerin ermittelt ihre Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung.