I.
Die Klägerin (Klin) ist eine durch Vertrag vom 22.7.1998 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den beiden Ehegatten H K und C K besteht. Sie befasst sich mit der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Sattelanhänger, Kippauflieger u.ä.). Durch Mietvertrag vom 30.6.1998 vermietete sie einen Sattelauflieger an die Fa. X GmbH, durch Vertrag vom 29.10.1999 ein Fahrzeug an die Fa. Y GmbH. Anteilseigner bei beiden genannten Gesellschaften ist Herr K.
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