FG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2006
15 K 3204/04 K, G, F
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; StrWG NRW § 18 Abs. 1 Satz 3 § 19a Abs. 1 ; VerpackV § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 420
EFG 2007, 288

Wertstoffentsorgung; Duales System; Glascontainer; Kommunaler Betrieb; Hoheitliche Tätigkeit; Sondernutzungserlaubnis; Sondernutzungsgebühren - Betriebsausgabenabzug und steuerliche Bewertung von Sondernutzungsgebühren für Abfallentsorgung in Containern auf öffentlichen Standflächen

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 15 K 3204/04 K, G, F

DRsp Nr. 2006/29473

Wertstoffentsorgung; Duales System; Glascontainer; Kommunaler Betrieb; Hoheitliche Tätigkeit; Sondernutzungserlaubnis; Sondernutzungsgebühren - Betriebsausgabenabzug und steuerliche Bewertung von Sondernutzungsgebühren für Abfallentsorgung in Containern auf öffentlichen Standflächen

1. Die mit der Müllentsorgung im Rahmen des sog. Dualen Systems zusammenhängenden Tätigkeiten dienen nicht der Ausübung der öffentlichen Gewalt und stellen somit keinen Hoheitsbetrieb i.S. des § 4 Abs. 5 KStG dar. 2. Sondernutzungsgebühren, die einem kommunalen Betrieb gewerblicher Art. aufgrund der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Standflächen der Glascontainer von der Trägerkörperschaft nach Maßgabe ihrer Gebührensatzung berechnet werden, lösen keine verdeckte Gewinnausschüttung aus. 3. Hierin liegt keine Begünstigung gegenüber einem den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung unterworfenen privaten Gewerbetreibenden, da die Erlaubnis zur Nutzung dieser Standflächen gegen Sondernutzungsgebühren in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft fällt.