FG Sachsen - Urteil vom 22.06.2005
5 K 687/04 (Kg)
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Wertung der Einreichung von Unterlagen durch das Kind bei der Familienkasse als Antrag auf schlichte Änderung; Beendigung der Berufsausbildung der schwangeren Tochter wegen fristloser Kündigung

FG Sachsen, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 687/04 (Kg)

DRsp Nr. 2006/11876

Wertung der Einreichung von Unterlagen durch das Kind bei der Familienkasse als Antrag auf schlichte Änderung; Beendigung der Berufsausbildung der schwangeren Tochter wegen fristloser Kündigung

1. Hat die kindergeldberechtigte Mutter zunächst vergeblich versucht, die volljährige Tochter zur Beibringung der von der Familienkasse mehrfach angeforderten kindergeldrelevanten Unterlagen zu veranlassen, und ist deswegen ein Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen, so ist die innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Nachreichung von Unterlagen durch die Tochter bei der Familienkasse als Antrag auf schlichte Änderung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu werten. 2. Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, als die innerhalb der Einspruchsfrist nachgereichten Unterlagen konkret eine Änderung des Bescheides begründen können. Die kindergeldberechtigte Mutter muss sich im Rahmen des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorhalten lassen, sie träfe ein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Unterlagen. 3. Wird das Ausbildungsverhältnis der volljährigen Tochter infolge deren Schwangerschaft vom Ausbildungsbetrieb fristlos gekündigt, so befindet sich die Tochter nicht mehr in Berufsausbildung, wenn sie sich nicht gegen die Kündigung wehrt und die Ausbildung tatsächlich nicht fortsetzt.

Normenkette: