BFH - Beschluss vom 28.03.2011
VII B 142/10
Normen:
AnfG § 4;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1250/2007

Wertung der Übertragung des hälftigen Anteils an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück vom Vollstreckungsschuldner an seinen Ehegatten als unentgeltliche Zahlung i.S.d. § 4 AnfG

BFH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen VII B 142/10

DRsp Nr. 2011/11477

Wertung der Übertragung des hälftigen Anteils an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück vom Vollstreckungsschuldner an seinen Ehegatten als unentgeltliche Zahlung i.S.d. § 4 AnfG

1. NV: Wendet sich ein Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen gegen die Argumente, mit denen das FG seine Wertung begründet hat, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Zuwendung nach § 4 Abs. 1 AnfG gehandelt habe, so ist damit kein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Einwendungen gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls richten sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, die revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, was regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.