BFH vom 13.07.1999
VIII R 72/98
Fundstellen:
BB 1999, 2335
BFHE 190, 87
BStBl II 1999, 820
DB 1999, 2390
DStR 1999, 1808
DStZ 2000, 50
NJW-RR 2000, 252
NZG 2000, 502

Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

BFH, vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 72/98

DRsp Nr. 2000/942

Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ist nach § 17 EStG steuerbar.

Für die Praxis:

1. Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, die keine Gewinneinkünfte erzielt, so sind - angesichts der Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen in § 17 Abs. 1 EStG - die Anteilsrechte für Zwecke der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig, d.h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen beteiligt wären. Diese Bruchteilsbetrachtung hat nicht nur zur Folge, daß sämtliche Größen, die den Veräußerungsgewinn bestimmen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen sind; aus ihr ergibt sich auch, daß sowohl die Veräußerung des Anteils an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft als auch die entgeltliche Übertragung der Anteilsrechte durch die Gesamthand steuerrechtlich als anteilige Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft durch die Gesellschafter der Personengesellschaft zu werten ist.