I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war mit 99 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Außerdem war sie bis Oktober 1990 unentgeltlich als alleinige Geschäftsführerin für diese GmbH tätig. Im Oktober 1991 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 10. April 1996 wurde das Konkursverfahren aufgehoben; der noch vorhandene Überschuss wurde dem Konkursverwalter als Nachtragshonorar und Kostenersatz zugewiesen.
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