BFH - Beschluss vom 13.09.2004
XI B 10/04
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 199
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 300/00

Wesentliche Betriebsgrundlage: Lagerhalle

BFH, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen XI B 10/04

DRsp Nr. 2004/19164

Wesentliche Betriebsgrundlage: Lagerhalle

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Lagerhalle wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Eingliederung der Lagerhalle in die innere Struktur des jeweiligen Unternehmens und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.