Streitig ist die Versteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn.
Die Klägerin studierte im Streitjahr 1993 in A und war parallel dazu an 120 Tagen nichtselbständig als Arzthelferin tätig. Am 30. September 1994 reichte sie ihre Einkommensteuererklärung 1993 ein, in der sie neben dem Arbeitslohn und Aufwendungen für das Studium auf der Rückseite der Anlage
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