FG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2000
10 K 5594/96 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1246

Wesentlichen Betriebsgrundlagen; Betriebsveräußerung; Aufbauplan - Betriebsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Gewerbebetriebs

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 10 K 5594/96 E

DRsp Nr. 2001/1526

Wesentlichen Betriebsgrundlagen; Betriebsveräußerung; Aufbauplan - Betriebsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Gewerbebetriebs

Die Anwendung der §§ 16, 34 EStG auf die Veräußerung eines im Entstehen befindlichen Gewerbebetriebs setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind, wenn der Erwerber in Weiterverfolgung des Aufbauplans des Veräußerers den Gewerbebetrieb zu einem lebensfähigen Organismus vervollständigen kann.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Versteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn.

Die Klägerin studierte im Streitjahr 1993 in A und war parallel dazu an 120 Tagen nichtselbständig als Arzthelferin tätig. Am 30. September 1994 reichte sie ihre Einkommensteuererklärung 1993 ein, in der sie neben dem Arbeitslohn und Aufwendungen für das Studium auf der Rückseite der Anlage KSO 100.000,00 DM als Einnahmen aus sonstigen Leistungen erklärte. Das beklagte Finanzamt veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 31. Januar 1995 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer.