BFH - Urteil vom 01.06.2022
I R 3/18
Normen:
FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2388
BB 2023, 97
BFH/NV 2022, 1344
DStR 2022, 2093
FR 2023, 900
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1232/16

Wesentlichkeitsgrenzen als Voraussetzung für eine fiktive unbeschränkte SteuerpflichtAus den Niederlanden stammende KrankengeldzahlungenBemessung des Progressionsvorbehalts

BFH, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen I R 3/18

DRsp Nr. 2022/14509

Wesentlichkeitsgrenzen als Voraussetzung für eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht Aus den Niederlanden stammende Krankengeldzahlungen Bemessung des Progressionsvorbehalts

1. Für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sind auf der ersten Stufe (Ermittlung des Welteinkommens) Einnahmen, die unter Zugrundelegung deutschen Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerbar, aber —z.B. nach § 3 EStG— steuerfrei wären (hier: aus den Niederlanden stammende Krankengeldzahlungen), nicht einzubeziehen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 01.10.2014 – I R 18/13, BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474). Solche Einnahmen sind aber ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen. 2. Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12.08.2015 – I R 18/14, BFHE 251, 182, BStBl II 2016, 201).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.12.2017 – 10 K 1232/16 E aufgehoben.