Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.3.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Der Beklagte wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,
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