OLG Bamberg - Beschluss vom 01.02.2021
3 W 4/21
Normen:
ZPO § 936; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 2375/20

Wettbewerbsrechtlicher VerfügungsantragVoraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens (vorliegend verneint)Angabe eines überhöhten Gegenstandswerts als Indiz für einen Rechtsmissbrauch

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 3 W 4/21

DRsp Nr. 2022/3550

Wettbewerbsrechtlicher Verfügungsantrag Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens (vorliegend verneint) Angabe eines überhöhten Gegenstandswerts als Indiz für einen Rechtsmissbrauch

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 17.12.2020, Az. 1 HK O 2375/20, aufgehoben.

2.

Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

a)

landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, im Internet als ökologische/biologische Erzeugnisse unter der Bezeichnung "bio", etwa wie in Anlage AST 4 anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO(EG) Nr. 834/2007 unterstellt zu sein und/oder

b)

landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, mit dem in Art. 25 Abs. 1, 3 VO(EG) Nr. 834/2007 genannten Gemeinschaftslogo oder einem nationalen oder privaten Logo nach 25 Abs. 2 VO(EG) Nr. 834/2007, wie in Anlage AST 4 S. 2 bis 4, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO(EG) Nr. 834/2007 unterstellt zu sein.

3. 4.