OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2002
6 U 256/01
Normen:
UWG § 1 ; StBerG § 57 § 57a ; BOStG § 14 Abs. 1 § 11 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1354
OLGReport-Frankfurt 2002, 274
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M. - 2/3 O 264/01 - 01.11.2001,

Wettbewerbsverstoß durch wiederholte Zeitungsanzeigen des Steuerberaters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 6 U 256/01

DRsp Nr. 2002/15414

Wettbewerbsverstoß durch wiederholte Zeitungsanzeigen des Steuerberaters

»Weisen Werbeanzeigen eines Steuerberaters keine reklamehaften Elemente auf, ergibt sich allein aus deren Häufigkeit (wöchentliches Erscheinen) kein Grund für ein Verbot.«

Normenkette:

UWG § 1 ; StBerG § 57 § 57a ; BOStG § 14 Abs. 1 § 11 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit wiederholter Zeitungsanzeigen, mit denen der Beklagte als Steuerberater geworben hat.

Der Beklagte, der in Königstein als Steuerberater tätig war, schaltete in der Königsteiner Woche", einem wöchentlich erscheinenden, kostenlos verteilten Anzeigenblatt, seit Juli 2000 mehrere inhaltsgleiche Werbeanzeigen, die jeweils auf der ersten Seite plaziert waren. Die Anzeige erschien zunächst jede Woche und ab Sommer 2001 in geringerer Frequenz. In der Anzeige wies der Beklagte auf seinen Beruf, seine Anschrift und seine Tätigkeitsbereiche hin. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Anzeige im Einzelnen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 6 d.A.) und B 2 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in der ständigen Wiederholung der Anzeigenwerbung mit unverändertem Inhalt eine reklamehafte Werbung gesehen, die einem Steuerberater nicht gestattet sei.

Die Klägerin hat beantragt,