BGH - Beschluss vom 19.05.2022
I ZR 114/21
Normen:
ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 844/20
OLG Dresden, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 319/21

Wettbewerbswidrige Abwerbung der Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft durch Schreiben eines Mitarbeiters mit dem Briefkopf einer Rechtsanwaltskanzlei; Bemessung des Streitwerts für die mit der Klage und der Widerklage erhobenen Unterlassungsanträge

BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen I ZR 114/21

DRsp Nr. 2022/10811

Wettbewerbswidrige Abwerbung der Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft durch Schreiben eines Mitarbeiters mit dem Briefkopf einer Rechtsanwaltskanzlei; Bemessung des Streitwerts für die mit der Klage und der Widerklage erhobenen Unterlassungsanträge

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 17.500 €

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 51 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin erbringt Steuerberatungsleistungen. Der Beklagte, der selbst kein Steuerberater im Sinne der §§ 3 bis 4 StBerG ist, war bis zum 31. Dezember 2019 als freier Mitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt und für die Mandanten der Klägerin vor allem im Bereich der Buchführung tätig. Ab dem 1. Januar 2020 war der Beklagte freier Mitarbeiter in der Kanzlei des Rechtsanwalts F. , der auch der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten im hiesigen Verfahren war.

Anfang des Jahres 2020 versandte der Beklagte unter Verwendung des Briefkopfs des Rechtsanwalts F. selbstunterzeichnete Schreiben an Mandanten der Klägerin mit folgendem Inhalt:

Liebe Mandanten,

zum 31.12.2019 habe ich aus persönlichen Gründen und freiem Entschluss meine Tätigkeit bei der Steuerberatungsgesellschaft E. beendet.

1. a) b) c) d) 2. 3.