Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert für das Eilverfahren und damit auch der Beschwerdewert beläuft sich auf 35.000,- €.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
A) Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit besteht gemäß §
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