OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2016
4 U 113/15
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StBerG § 6 Nr. 3; StBerG § 6 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 54/15

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen eines selbständigen Buchhalters

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 4 U 113/15

DRsp Nr. 2017/4624

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen eines selbständigen Buchhalters

Die Bewerbung von Leistungen eines selbständigen Buchhalters, mit der der Eindruck erweckt wird, dass der Anbieter über die ihm gem. § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG gestatteten Hilfeleistungen in Steuersachen hinaus uneingeschränkt alle unter dem Begriff der Buchhaltung zu verstehenden Tätigkeiten anbiete und hierzu auch berechtigt sei, ist wettbewerbswidrig, denn ein nicht als Steuerberater zugelassener Buchhalter ist nicht berechtigt, geschäftsmäßig auch Aufgaben wie z.B. die Einrichtung einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung, das Erstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zu übernehmen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.08.2015) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils folgenden neuen Wortlaut erhält: