1.) Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.11.22 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt vom 30.06.22 wird hinsichtlich a) des Tenors aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegner 1/5.
3.) Das Urteil ist rechtskräftig.
I.
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