OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2016
I-20 U 107/15
Normen:
TKG § 44 Abs. 1 S. 4; TKG § 46 Abs. 1; TKG § 46 Abs. 4 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 133/14

Wettbewerbswidrigkeit der erneuten Übermittlung eines Portierungsauftrags nach Abstandnahme des Inhabers eines Festnetzanschlussvertrages von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen I-20 U 107/15

DRsp Nr. 2017/1564

Wettbewerbswidrigkeit der erneuten Übermittlung eines Portierungsauftrags nach Abstandnahme des Inhabers eines Festnetzanschlussvertrages von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung

1. Die erneute Übermittlung eines Portierungsauftrags durch einen Telekommunikationsdienstleister nach Zurückweisung des ersten Portierungsauftrags durch den bisherigen Anbieter wegen einer vom Kunden zuvor erklärten "Abstandnahme" von der dem Portierungsauftrag zugrunde liegenden Kündigung des Festnetzanschlussvertrages stellt keine gezielte Behinderung des bisherigen Anbieters i.S. von § 4 Nr. 4 UWG durch unlauteres Abfangen von Kunden dar. 2. Das beanstandete Verhalten ist bei Würdigung aller Umstände deshalb nicht unlauter, weil der bisherige Anbieter bei zutreffender Einordnung des § 46 Abs. 1 u. 4 TKG in das Interessengefüge von Wettbewerb und Kundenschutz auf den ersten Portierungsauftrag des neuen Anbieters hin zur Portierung der Rufnummer des Kunden aus § 46 Abs. 1, 4 Nr. 1 TKG verpflichtet ist und die Zurückweisung des Portierungsauftrags durch den bisherigen Anbieter deshalb unberechtigt war.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Juli 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 133/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. IV.