OLG Hamm - Urteil vom 04.08.2016
4 U 137/15
Normen:
EnEV § 16a; UWG § 5a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 15
MietRB 2017, 70
WRP 2017, 750
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 60/15

Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung eines Verkaufsangebots für eine Immobilie ohne die Pflichtangaben gem. § 16a EnEV

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 4 U 137/15

DRsp Nr. 2016/17439

Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung eines Verkaufsangebots für eine Immobilie ohne die Pflichtangaben gem. § 16a EnEV

Zur Frage, ob und inwieweit die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen nach § 16 a EnEV als wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG anzusehen sind.

Die Bewerbung eines Verkaufsangebots für eine Immobilie durch einen Makler ohne die Pflichtangaben gem. § 16a EnEV verstößt gegen § 5a Abs. 2 UWG und ist damit unlauter und gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen Anzeigen für Mietwohnungen vor deren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben

-

zur Art des Energieausweises,

-

zum im Energieausweis genannten Baujahr

enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige des Beklagten in der "Neuen Westfälischen" vom 31. Januar 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

2. 3.