Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
1.Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen Anzeigen für Mietwohnungen vor deren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß §
zur Art des Energieausweises,
-zum im Energieausweis genannten Baujahr
enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige des Beklagten in der "Neuen Westfälischen" vom 31. Januar 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
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