BFH - Beschluß vom 27.04.1999
III B 124/96
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InvZulG (1979) § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1381

WG; ausschließliches Dienen für Forschung oder Entwicklung

BFH, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen III B 124/96

DRsp Nr. 1999/8430

WG; ausschließliches Dienen für Forschung oder Entwicklung

1. Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es zulagenschädlich ist, wenn WG zwar notwendige Bestandteile eines Betriebes sind, dieser Betrieb aber zunächst drei Jahre lang mit den betreffenden WG ausschließlich Forschung oder Entwicklung betreibt und erst daran anschließend diese WG für den endgültigen eigentlichen Geschäftszweck einsetzt. 2. Im Revisionsverfahren eines Stpfl., für dessen Unternehmen die betreffenden WG bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase erheblichen Nutzen abwarfen, kann diese Frage nicht geklärt werden. In einem solchen Fall ist die Revision daher nicht zuzulassen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InvZulG (1979) § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt.