Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt.
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