LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2021
5 Sa 331/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1160/20

Wichtiger Grund für Kündigung im KirchenarbeitsrechtRechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist wegen AlkoholsuchtKeine Pflicht zur erneuten BEM-Maßnahme bei wiederholter KündigungOrdnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei Kündigung mit Auslauffrist wegen Alkoholsucht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 331/20

DRsp Nr. 2021/7675

Wichtiger Grund für Kündigung im Kirchenarbeitsrecht Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist wegen Alkoholsucht Keine Pflicht zur erneuten BEM-Maßnahme bei wiederholter Kündigung Ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei Kündigung mit Auslauffrist wegen Alkoholsucht

1. Die außerordentliche Kündigung einer Kinderpflegerin in einer Kindertagesstätte wegen Alkoholsucht ist rechtmäßig, weil keine Therapiebereitschaft vorliegt und die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt werden. 2. Bei einer Kündigung mit Auslauffrist wegen Alkoholsucht muss eine Drei-Stufen-Prüfung erfolgen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. September 2020, Az. 2 Ca 1160/20, teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. April 2020 mit notwendiger Auslauffrist nicht am 31. Oktober 2020, sondern am 31. Dezember 2020 aufgelöst worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand