LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2022
8 Sa 164/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGb § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 521/20
ArbG Kaiserslautern, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 225/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBFalscher Prozessvortrag und grobe Beleidigung von Arbeitskollegen als wichtige GründeErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer KündigungUnwirksamkeit einer Wiederholungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 164/21

DRsp Nr. 2022/11174

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Falscher Prozessvortrag und grobe Beleidigung von Arbeitskollegen als wichtige Gründe Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung Unwirksamkeit einer Wiederholungskündigung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber zu verschaffen, verletzt in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Auch stellen grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen einen an sich geeigneten Kündigungsgrund dar, wenn diese eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten.