LAG Köln - Urteil vom 31.03.2022
6 Sa 665/21
Normen:
StGB § 263; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2139/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBKonkreter Verdacht des Arbeitszeitbetrugs als wichtiger GrundUmfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 665/21

DRsp Nr. 2023/4876

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Konkreter Verdacht des Arbeitszeitbetrugs als wichtiger Grund Umfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Einzelfall zur Verdachtskündigung bei fehlerhafter Dokumentation der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmerin.

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Die falsche Eintragung von Arbeitszeiten in der Arbeitszeitdokumentation und die danach geäußerten Unwahrheiten zur Vertuschung dieses Verhaltens lassen einen besonderen Vertrauensverlust entstehen, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. 3. In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.