LAG Köln - Urteil vom 25.08.2022
8 Sa 462/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5832/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBMerkmale einer SchmähkritikVerhaltensbedingte KündigungErforderlichkeit einer AbmahnungBegründung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 462/22

DRsp Nr. 2022/17256

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Merkmale einer Schmähkritik Verhaltensbedingte Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

Einzelfallentscheidung zu einer auf Grund einer respektlosen Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Vorgesetzten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie zur fehlenden Begründetheit eines Auflösungsantrags

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Ehrverletzende Äußerungen zum Nachteil des Arbeitgebers können einen wichtigen Grund darstellen. 2. Eine Schmähung ist eine Äußerung nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.