LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.02.2022
8 Sa 160/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 367/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung bezüglich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des ArbeitsverhältnissesZwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGBDarlegungs- und Beweislast für Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 160/21

DRsp Nr. 2022/11252

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung bezüglich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB Darlegungs- und Beweislast für Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.