LAG Köln - Urteil vom 07.07.2022
6 Sa 816/21
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1056/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUmfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer KündigungErforderliche Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 816/21

DRsp Nr. 2023/5315

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer Kündigung Erforderliche Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

Fristlose Kündigung nach Erledigung von privaten Reparaturarbeiten in dienstlicher Werkstatt. Einzelfall zur Interessenabwägung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Unerlaubte Privatarbeiten in der Werkstatt des Dienstherrn können einen "wichtigen Grund" darstellen. 2. In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.