LAG Köln - Urteil vom 24.08.2022
11 Sa 287/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5430/21
ArbG Köln, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5430/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBUnerlaubte Konkurrenztätigkeit als erhebliche Pflichtverletzung i.S.d § 241 Abs. 2 BGBEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 287/22

DRsp Nr. 2023/4872

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Unerlaubte Konkurrenztätigkeit als erhebliche Pflichtverletzung i.S.d § 241 Abs. 2 BGB Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. Unerlaubte Konkurrenztätigkeit kann einen wichtigen Grund darstellen. 2. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unerlaubte Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. 3. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder dass es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich ausgeschlossen ist.

Tenor

1. 2.