LAG Chemnitz - Urteil vom 07.11.2022
4 Sa 34/21
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; TV Bordvertretung § 64; MTV-EAT § 8; MTV-EAT § 9; MTV-EAT § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2722/19

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerletzung der vertraglichen RücksichtnahmepflichtVerletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Foto- oder FilmaufnahmenGravierender Verstoß gegen eine NebentätigkeitsgenehmigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der verhaltensbedingten fristlosen KündigungSchutz des Persönlichkeitsrechts für juristische Personen

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 34/21

DRsp Nr. 2023/11974

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Foto- oder Filmaufnahmen Gravierender Verstoß gegen eine Nebentätigkeitsgenehmigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung Schutz des Persönlichkeitsrechts für juristische Personen

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann eine wichtigen Grund darstellen. 2. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags auch ohne gesonderte Vereinbarung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Bei der Konkretisierung der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen hinreichend zu beachten.