FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2007
1 K 115/06
Normen:
AO § 122 ; FGO § 56 ;

Widerlegen der Bekanntgabefiktion des § 122 AO; psychische Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 115/06

DRsp Nr. 2007/19005

Widerlegen der Bekanntgabefiktion des § 122 AO; psychische Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

1. Bestreitet der Bekanntgabeadressat den fristgerechten Zugang, so muss er um Zweifel hervorzurufen, durch substantiierte Erklärungen darlegen, dass er nicht rechtzeitig in den Besitz des Schriftstückes gelangt ist, aus seinem schlüssigen Vorbringen müssen sich Zweifel ergeben (siehe z.B. BFH vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389 m.w.N.; BFH vom 06.09.2001 X B 47/01 BFH/NV 2002, 350). 2. Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der Kläger außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen (BFH vom 22.03.2005 X B 162/04, zitiert nach juris). Das gilt auch für eine psychische Krankheit (siehe BGH vom 26.07.2006 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). Einen solchen Vortrag muss der Kläger zudem glaubhaft machen, in dem er ein ärztliches Attest vorlegt. Aus dem Attest muss sich insbesondere ergeben, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse der Arzt zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist (BFH vom 26.07.2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600).

Normenkette:

AO § 122 ; FGO § 56 ;

Tatbestand: