FG München - Urteil vom 20.04.2005
4 K 760/05
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 227 ; FGO § 155 § 91 ;

Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen Steuerberaters; Keine Terminverlegung wegen Krampfadern und Kniescheibenabnutzung des Klägers

FG München, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 4 K 760/05

DRsp Nr. 2006/29610

Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen Steuerberaters; Keine Terminverlegung wegen Krampfadern und Kniescheibenabnutzung des Klägers

1. Ist ein Steuerberater in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, so trägt er die volle Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass trotz des nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vermuteten Vermögensverfalls die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung dennoch nicht erfüllt sind. 2. Zum Nachweis, dass er nunmehr wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, muss der Steuerberater seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, zutreffend und nachprüfbar darlegen, eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen zwischenzeitlich erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Die bloße Behauptung eines Schadensersatzanspruchs des Steuerberaters über 2.500.000 EUR ist ohne entsprechende Substantiierung anhand beweiskräftiger Unterlagen über Höhe und Durchsetzbarkeit der Forderung auch dann nicht geeignet, den Vermögensverfall zu widerlegen, wenn ohne nähere Angaben insoweit ein Oberstaatsanwalt als Zeuge benannt wird.