Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Zulassung des Klägers als Steuerberater.
Der 19XX geborene Kläger wurde 19XX zum Steuerberater bestellt. Bis zum Ende des Jahres 2002 war der Kläger mit der Steuerberaterin A. im Rahmen einer GbR tätig. Nach Auflösung der GbR führte der Kläger seit dem Jahr 2003 in B. eine Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
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