Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2018, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers durch vertragliche Vereinbarung oder Änderungskündigung.
Der 1962 geborene, verheiratete Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50. Er ist seit Juli 1983 im Krankenhaus der Beklagten in Trier als Krankenpfleger beschäftigt, zuletzt als Leiter des Herzkatheter-Messlabors zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 iHv. € 4.485,71 brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt in diesem Krankenhaus rund 2.500 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (
Anfang März 2018 beschwerten sich zwei dem Kläger unterstellte Arbeitnehmerinnen beim Pflegedirektor schriftlich darüber, dass sie der Kläger sexuell belästigt habe. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2018 führt die Arbeitnehmerin A. Sch. folgendes aus:
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