FG Hessen - Urteil vom 15.02.2005
13 K 1698/04
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ;

Widerruf; Bestellung; Steuerberater; Vermögensverfall; Berufsfreiheit; Nachweispflicht - Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls

FG Hessen, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 13 K 1698/04

DRsp Nr. 2005/8851

Widerruf; Bestellung; Steuerberater; Vermögensverfall; Berufsfreiheit; Nachweispflicht - Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls

1. Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls obliegt es dem Steuerberater, substantiiert die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass er die Schulden im Griff hat. 2. Die Einlassung, die Banken würden sich mit einem gewissen Prozentsatz ihrer Forderungen zufrieden geben, reicht dazu nicht aus, vielmehr bedarf es dazu der Vorlage eines Tilgungsplanes, aus dem sich die weitere wirtschaftliche Entwicklung ergibt. 3. Die Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist eine subjektive Voraussetzung für die Berufsausübung, die mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit steht.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrief.

Der Kläger ist seit 19XX als Steuerbevollmächtigter und seit 19XX als Steuerberater tätig. Bis Oktober 200X war er als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig; nach eigenem Vortrag wird er - nach Überwindung einer zwischenzeitlichen Erkrankung - in Zukunft als Angestellter bei einem anderen Steuerberater tätig sein können.