FG Nürnberg - Urteil vom 18.02.2005
VII 8/03
Normen:
StBerG § 4 Nr. 11 ; StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 22 Abs. 1 ; StBerG § 22 Abs. 6 ; StBerG § 22 Abs. 7 Nr. 1 ;

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

FG Nürnberg, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen VII 8/03

DRsp Nr. 2008/17764

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

1. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein u.a. zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass erhebliche Pflichtverletzungen in der Vergangenheit feststellbar sind. Solche sind dann gegeben, wenn der Verein in schwerwiegender Weise gegen gewichtige gesetzliche Ge- oder Verbote verstößt, die unmittelbar die Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen durch den Verein betreffen und deren Erfüllung dem Schutz der Mitglieder und der Allgemeinheit dient, aber auch solche, die der Aufsichtsbehörde eine wirksame Kontrolle dazu ermöglichen sollen, ob der Verein seine Pflichten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zuverlässig erfüllt. 2. Zu den letztbezeichneten Pflichten gehört die Verpflichtung zur Durchführung einer Geschäftsprüfung.

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 11 ; StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 22 Abs. 1 ; StBerG § 22 Abs. 6 ; StBerG § 22 Abs. 7 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.

Der Kläger wurde am 18.07.1996 durch die Oberfinanzdirektion - OFD - die Beklagte - als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt.