FG Thüringen - Urteil vom 01.06.2005
III 354/04
Normen:
StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1649

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen Auseinanderfallens von Sitz und Geschäftsleitung; Widerruf der Anerkennung gem. § 20 StBerG

FG Thüringen, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen III 354/04

DRsp Nr. 2005/10868

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen Auseinanderfallens von Sitz und Geschäftsleitung; Widerruf der Anerkennung gem. § 20 StBerG

Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Lohnsteuerhilfevereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen worden, so ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden.

Normenkette:

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung des Z als Lohnsteuerhilfeverein.

Der mit Urkunde der Oberfinanzdirektion B. als Lohnsteuerhilfeverein anerkannte Kläger verlegte im Jahr 1996 seinen Sitz von B. nach R. und wurde in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht G. eingetragen. Dort ist der Lohnsteuerhilfeverein nach einer durch das Gericht eingeholten Auskunft auch am Sitzungstag unverändert im Vereinsregister eingetragen.

Mit Scheiben des damaligen Vorstandsmitglieds des Vereins, MG, an das Amtsgericht G. vom 29.11.1999 teilte der Verein mit, dass auf Grund einer Mitgliederversammlung vom 10. September 1999 der Sitz des Vereins nach B. verlegt worden sei.