FG Thüringen - Urteil vom 10.04.2002
III 1193/01
Normen:
StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 7 ;

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein; Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

FG Thüringen, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen III 1193/01

DRsp Nr. 2005/4423

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein; Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

1. Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. 2. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen, wenn der durch seinen Vorstand vertretene Verein die ihm nach dem Steuerberatungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nachhaltig missachtet, insbesondere weder die Geschäftsprüfung zeitnah innerhalb der gesetzlichen Frist durchführen lässt, noch den Bericht über die Geschäftsprüfung fristgerecht der Oberfinanzdirektion zuleitet.

Normenkette:

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3 § 22 Abs. 1 § 22 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung des BB e.V. als Lohnsteuerhilfeverein.

Der Kläger hat weder die gem. § 22 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) erforderliche Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres 1999 vornehmen lassen noch den entsprechenden Geschäftsprüfungsbericht spätestens 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres in Abschrift der zuständigen Oberfinanzdirektion zugeleitet (§ 22 Abs. 7 StBerG).