FG München - Urteil vom 11.07.2001
4 K 259/01
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 55 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 67 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1262

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlender Haftpflichtversicherung; Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft mbH

FG München, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 4 K 259/01

DRsp Nr. 2002/12162

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlender Haftpflichtversicherung; Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft mbH

Der Grund für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung ist weiterhin gegeben, wenn zwar vor der Entscheidung des FG über den Widerruf ein Versicherungsschutz mit Wirkung für die Zukunft hergestellt worden ist, für eine zurückliegende Zeit aber eine Versicherungslücke besteht.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 55 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 67 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Anerkennung der Klägerin (Klin) als Steuerberatungsgesellschaft wegen (nicht ausreichenden) Haftpflichtversicherungsschutz widerrufen hat.

Mit Schreiben vom 15.03.2000 teilte die Versicherungsstelle ... der Beklagten mit, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Klin am 02.02.2000 erloschen war Die Aufforderung an die Klin vom 21.03.2000 binnen 14 Tagen den Nachweis über das ununterbrochene Bestehen einer ordnungsgemäßen Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, blieb ebenso wie die Mahnung vom 23.06.2000 erfolglos.