I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Anerkennung der Klägerin (Klin) als Steuerberatungsgesellschaft wegen (nicht ausreichenden) Haftpflichtversicherungsschutz widerrufen hat.
Mit Schreiben vom 15.03.2000 teilte die Versicherungsstelle ... der Beklagten mit, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Klin am 02.02.2000 erloschen war Die Aufforderung an die Klin vom 21.03.2000 binnen 14 Tagen den Nachweis über das ununterbrochene Bestehen einer ordnungsgemäßen Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, blieb ebenso wie die Mahnung vom 23.06.2000 erfolglos.
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