FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2007
6 K 410/06
Normen:
StBerG § 53 § 55 Abs. 2 ; BOStB § 56 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 995
EFG 2007, 1275

Widerruf der Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft wegen unzulässiger Firmierung unter Angabe eines Gesellschafters trotz Widerrufs seiner Bestellung - Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Steuerberatungskanzlei; Firma; Außendarstellung; Gesellschafterwechsel; Widerruf; Insolvenz; Vermögensverfall; Gefährdung des Ansehens des Berufs; Grundrechte

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 6 K 410/06

DRsp Nr. 2007/12941

Widerruf der Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft wegen unzulässiger Firmierung unter Angabe eines Gesellschafters trotz Widerrufs seiner Bestellung - Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Steuerberatungskanzlei; Firma; Außendarstellung; Gesellschafterwechsel; Widerruf; Insolvenz; Vermögensverfall; Gefährdung des Ansehens des Berufs; Grundrechte

1. Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nachträglich entfallen und die Gesellschaft nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist gesetzmäßige Zustände herstellt. Als "anderer" Widerrufstatbestand i. S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG kommt u. a. die Verletzung der Vorschriften zur Firma der Steuerberatungsgesellschaft in Betracht, da auch damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung entfällt. 2. Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft nicht weitergeführt werden, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters als Steuerberater aufgrund Widerrufs erloschen ist.