BGH - Beschluss vom 06.10.2020
XI ZB 17/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 89/18
OLG Stuttgart, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 95/19

Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen; Ursächlichkeit des Organisationsmangels eines Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumnis zur Begründung der Berufung

BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen XI ZB 17/19

DRsp Nr. 2020/17171

Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen; Ursächlichkeit des Organisationsmangels eines Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumnis zur Begründung der Berufung

Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 110.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.