BGH - Beschluss vom 19.01.2022
AnwZ (Brfg) 28/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 15/20

Widerruf der Befugnis zum Führen die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht; Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/21

DRsp Nr. 2022/4163

Widerruf der Befugnis zum Führen die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht"; Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

1. Der Anspruch auf Akteneinsicht beschränkt sich auf die in zumutbarer Weise eröffnete Gelegenheit, sich vom Akteninhalt Kenntnis zu verschaffen.2. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Akteneinsicht ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nur zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den ihm am 15. Juni 2021 zugestellten Gerichtsbescheid des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 1; VwGO § 125 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.