BFH - Beschluss vom 11.06.2004
VII B 272/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1551
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4136/02

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen VII B 272/03

DRsp Nr. 2004/14401

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist die durch den Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (hier: Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) widerlegbar.2. Dabei obliegt es dem Steuerberater, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen.3. Ob dem Steuerberater die Widerlegung der Vermutung gelungen ist, ist eine im Einzelfall vom Tatsachengericht auf der Grundlage der Würdigung der festgestellten Tatsachen zu beantwortende Frage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: