BFH - Beschluss vom 20.07.2004
VII B 45/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1552
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 28/03

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII B 45/04

DRsp Nr. 2004/14406

Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

1. Bei der Widerlegung der Vermutung, dass Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, ist eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.2. Bei dieser Würdigung kann das Gesamtverhalten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters in der Vergangenheit - u. a. hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen Berufspflichten sowie hinsichtlich Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten - herangezogen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: