BFH - Beschluß vom 16.04.1999
XI B 52/98
Normen:
StBerG § 5, § 46, § 164a; AO 1977 § 124, § 131 ; FGO § 69 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1542
BFH/NV 1999, 1293
BFHE 188, 498
BStBl II 1999, 571
DB 1999, 1740
DStR 1999, 1189
Vorinstanzen:
FG Münster,

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluß vom 16.04.1999 - Aktenzeichen XI B 52/98

DRsp Nr. 1999/8354

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

»Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist nur dann sofort wirksam, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.«

Normenkette:

StBerG § 5, § 46, § 164a; AO 1977 § 124, § 131 ; FGO § 69 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die eine Prüfungsanordnung betreffende Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das am 16. April 1998 zugestellte Urteil legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch seinen Prozeßbevollmächtigten M am 16. Mai 1998 Nichtzulassungsbeschwerde ein.Unter dem 23. Juli 1998 teilte die Steuerberaterkammer mit, die Bestellung des M als Steuerberater sei mit Ablauf des 17. April 1998 bestandskräftig widerrufen worden. M sei somit nicht mehr befugt, die Berufsbezeichnung Steuerberater zu führen und geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 30. Juli 1998 wurde der Kläger hierüber unterrichtet. Er wurde darauf hingewiesen, daß die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vertretungsbefugnis des Prozeßbevollmächtigten nicht wirksam eingelegt und damit unzulässig sei und das Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 244 der Zivilprozeßordnung (ZPO) mit dem Wegfall der Vertretungsbefugnis unterbrochen worden sei.