BFH - Beschluss vom 18.08.2005
VII B 84/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 134
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1698/04

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VII B 84/05

DRsp Nr. 2005/18919

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist nicht grds. klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits beantwortet und verneint worden ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: