FG Hamburg - Urteil vom 17.08.2018
6 K 204/17
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2019, 982

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Ausübung einer mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht vereinbare Tätigkeit; Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 6 K 204/17

DRsp Nr. 2019/10359

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Ausübung einer mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht vereinbare Tätigkeit; Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft

1. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 StbBerG, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Steuerberaters nicht vereinbar ist, ist die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft. Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Hat der Kläger in diesem Zeitpunkt noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit rechtmäßig.3. Das finanzgerichtliche Verfahren muss nicht ausgesetzt werden bis zur Entscheidung über die Klage beim Verwaltungsgericht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, wenn der Kläger die Ausnahmegenehmigung nicht bereits bei Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit beantragt hat und der Antrag des Klägers auf Ausnahmegenehmigung nicht alle seine gewerblichen Tätigkeiten umfasst.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 4;

Tatbestand