FG Niedersachsen - Urteil vom 11.01.2007
6 K 425/06
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall trotz angekündigter Arbeit des Betroffenen im Angestelltenverhältnis - Widerruf; Bestellung als Steuerberater; Zulassung; Vermögensverfall; Erhebliche Schulden; Interessengefährdung; Auftraggeberinteressen; Anstellungsverhältnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 6 K 425/06

DRsp Nr. 2007/12944

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall trotz angekündigter Arbeit des Betroffenen im Angestelltenverhältnis - Widerruf; Bestellung als Steuerberater; Zulassung; Vermögensverfall; Erhebliche Schulden; Interessengefährdung; Auftraggeberinteressen; Anstellungsverhältnis

1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. 2. Vermögensverfall wird vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet wurde. Diese Vermutung ist widerlegbar. 3. Allein die Möglichkeit, in Zukunft als angestellter Steuerberater zu sein, genügt nicht, den Entlastungsbeweis zu führen, dass Interessen der Auftraggeber trotz Vermögensverfalls nicht gefährdet sind.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.

Der 1941 geborene Kläger wurde 1971 zum Steuerbevollmächtigten und 1979 zum Steuerberater bestellt. Die steuerberatende Tätigkeit übte er seit dieser Zeit teilweise im Zusammenschluss mit Berufskollegen, teilweise im Rahmen einer Einzelpraxis aus. In den letzten Jahren führte der Kläger eine Einzelpraxis in X.