Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.
Der 1941 geborene Kläger wurde 1971 zum Steuerbevollmächtigten und 1979 zum Steuerberater bestellt. Die steuerberatende Tätigkeit übte er seit dieser Zeit teilweise im Zusammenschluss mit Berufskollegen, teilweise im Rahmen einer Einzelpraxis aus. In den letzten Jahren führte der Kläger eine Einzelpraxis in X.
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