FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2005
4 K 49/05
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ; FGO § 155 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater mangels Berufshaftpflichtversicherungsschutzes; erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 4 K 49/05

DRsp Nr. 2006/29404

Widerruf der Bestellung als Steuerberater mangels Berufshaftpflichtversicherungsschutzes; erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung

1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die in § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält, weil sein ursprünglich vorhandener Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Folgeprämie erloschen und eine Neubegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nicht nachgewiesen worden ist. 2. Erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO für eine Terminsverlegung liegen nicht vor, wenn der Kläger zwar eine Erkrankung glaubhaft gemacht, jedoch nicht dargelegt hat, seit wann diese besteht und weshalb er nicht (mehr) in der Lage gewesen sein soll, einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 227 ; FGO § 155 ;

Tatbestand: